06621-1760

Geschäfts-Bedingungen 

Impressum:

Nordhessischer Baustoffmarkt GmbH & Co. KG

Industriestraße 10
36251 Bad Hersfeld-Asbach
Tel: 06621/176-0
Fax: 06621/176-159
E-Mail: nbm-asbach@baustoffmarkt-gruppe.de

Geschäftsführer: Wolf-H. Walter, Michael Lange, Ottmar Hille, Guido Wallraff
Amtsgericht Bad Hersfeld HRA 343
USt-IdNR DE 111 165 453
phG: Baustoffmarkt GmbH, HRB 45

  • 1 Allgemeines

(1) Diese Lieferungs-und  Zahlungsbedingungen  sind  Bestandteil  aller  Angebote  und Verträge  über  unsere  Warenlieferungen  und  Leistungen,  auch  in  laufender  und künftiger Geschäftsverbindung.

(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

(3) Ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen gilt die VOB in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie die DIN 18017 Blatt 1, 2 und 3  sowie die Vorbemerkung für Lieferung  und  Montage  feuerbeständiger  Kanäle  nach  DIN  4102,  L  120,  L  90, und L 30.

(4) Mündliche  Nebenabreden,  Vorbehalte,  Änderungen  oder  Ergänzungen  sind  nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

  • 2 Angebote, Preise, Muster

(1) Alle  Angebote  sind  freibleibend.  Es handelt  sich  lediglich  um  Aufforderungen  zur Abgabe  von  Angeboten.  Preise gelten  nur  dann  als  Festpreise,  wenn  sie  von  uns schriftlich  zugesagt  worden  sind.  Im Übrigen  sind  Preisänderungen  zulässig,  wenn zwischen  Vertragsabschluss  und  vereinbartem  Liefertermin  mehr  als  vier  Monate liegen;  dann  gilt  der  am  Liefertag  gültige  Preis.  Die Umsatzsteuer  richtet  sich  nach dem jeweiligen Steuersatz.

(2) Ist frachtfreie  Lieferung  vereinbart,  so  hat  der  Empfänger  trotzdem  die  Frachtvor-zulegen. Er kann den Frachtbetrag aber an der Rechnung kürzen. Wir vergüten beim Straßentransport   und   auf   der   Schiene   den   niedrigsten   Tarifsatz, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich von uns anerkannt ist.

(3) Frachterhöhungen nach Vertragsschluss sind vom Besteller zu vergüten.

(4) Die Kosten  für  Verpackung  und  Paletten –soweit  es  sich  nicht  um  Leihpaletten handelt –gehen  zu  Lasten  des  Bestellers. Leihpaletten sind unverzüglich  und  ohne Frachtkosten  für  uns  an  die  von  uns  angegebene  Anschrift zurückzusenden.  Nach Eingang mangelfreier  Paletten  erfolgt  eine  Erstattung,  deren  Höhe  sich  aus  der Auftragsbestätigung oder der Rechnung ergibt. Die Erstattung erfolgt abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von  max.  20 %  des  Palettenwertes.  Bei Eigenpaletten unserer Lieferanten  richtet  sich  der  Berechnungspreis  für  die  Palettenrückgabe  nach  den Bedingungen der Lieferanten.

(5) Proben  und  Muster  gelten  als  annähernde  Anschauungsstücke  für  Qualität,  Ab-messung  und  Farbe;  sie  bleiben  unser  Eigentum.  Eine Bezugnahme  auf  DIN-Normen  beinhaltet  grundsätzlich  die  nähere  Warenbezeichnung  und  begründet keine  Zusicherung  durch  uns,  es  sei  denn,  dass  eine  Zusicherung  ausdrücklich vereinbart wurde.

 

  • 3 Erfüllungsort, Lieferung, Unmöglichkeit

(1) Für  unsere  Lieferungen  ist  die Verladestelle  Erfüllungsort.  Bei Anlieferungen  an einen  anderen  Ort  trägt  der  Besteller  die  Gefahr.  In diesem  Falle  erfolgt  die Lieferung an den vereinbarten Ort, und der Besteller trägt die Frachtkosten sowie eine  Maut  von  mindestens  Euro  4,50.  Ändert  derBesteller  die  Anweisung,  so trägt er dadurch entstehende Kosten.

(2) Lieferung  „frei  Baustelle“  oder  „frei  Lager“  bedeutet  Anlieferung  ohne Abladen unter   der   Voraussetzung   einer   mit   schwerem   Lastzug   befahrbaren Anfahrtsstraße.  Ist eine  solche  nicht  vorhanden und  verlässt  das  Lieferfahrzeug  auf Weisung  die  Anfahrtsstraße,  so  haften  wir  nicht  für  entstehende  Schäden.  Das Abladen muss  unverzüglich  durch  den  Besteller  erfolgen.  Beim Entladen  mit  einem Fahrzeugkran werden Kosten in Höhe bis zu Euro 5,00 pro Hub berechnet. Erfolgt die Abladung nicht  unverzüglich,  sind  wir  berechtigt  pro  angefangene  Stunde  Wartezeit Euro 44,00 zu berechnen.

(3) Nimmt der Besteller nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist die Ware nicht ab oder  verweigert  die  Annahme,  können  wir  vom  Vertrag  zurücktreten  oder  Scha-denersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(4) Unvorhersehbare Ereignisse, besonders Arbeitskämpfe, Pandemien, hoheitliche  Maßnahmen  und  Verkehrsstörungen  befreien  uns  für  die  Dauer ihrer  Auswirkung  oder,  falls  dadurch  die Lieferung  unmöglich  wird,  vollständig von   unserer   Lieferverpflichtung.   Das   gilt   auch   bei   Lieferstörungen   durch Vorlieferanten, z. B. bei Rohstoffknappheiten.

 

  • 4 Schadenersatz

(1) Im Falle unseres Lieferverzuges oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, sie   beruhen   auf   Vorsatz   oder   grober   Fahrlässigkeit   von   uns,   eines   unserer gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen.

(2) Schadenersatzansprüche  des  Bestellers  aus  sonstigen  Vertragsgründen  oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vor-satz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder eines  Erfüllungsgehilfen,  oder  es  handelt  sich  um  Körper-oder  Gesundheits-schäden.

 

 

 

  • 5 Mängelrügen, Gewährleistung, Warenrücknahme

(1) Grundsätzlich ist  die  Rücknahme  von  gelieferten Waren –insbesondere  Sonderbestellungen –ausgeschlossen,  es  sei  denn,  die  Waren  wurden  in  unserem  Internet-Shop  erworben,  dann  gilt  das  gesondert  angeführte  Widerrufsrecht.  Bei freiwilliger Rücknahme der  von  uns  gelieferten  Materialien  haben  wir  Anspruch  auf  Ausgleich aller Rücknahmekosten in Höhe von 20 % vom Warenwert. Anfallende Frachtkosten gehen zu Lasten  des  Bestellers.  Die Korrektur-Rechnung erfolgt  nur  unter  Vorlage der Originalrechnung.

(2) Alle offensichtlichen  Mängel,  Fehlmengen  oder  Falschlieferungen  müssen  binnen acht Tagen nach Lieferung, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich angezeigt  werden,  Transportschäden  sind  uns  unverzüglich  schriftlich  mitzuteilen. Bei   Anlieferung per Bahn,   mit  Fahrzeugen  des   gewerblichen  Güternah-oder Fernverkehrs  oder  durch  sonstige  Verkehrsträger,  muss  der  Besteller  die  erforderlichen  Formalitäten  gegenüber  dem  Frachtführer  wahrnehmen.  Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

(3) Bei fristgerechter  berechtigter  Mängelrüge  sind  wir  berechtigt,  nach  unserer  Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Verbraucher können bei Ersatzlieferung durch uns Aus- und  Einbaukosten  bis  maximal  zur Höhe  des  doppelten  Nettowarenwertes verlangen;    weitergehenden    Forderungen    können    wir    Unverhältnismäßigkeit entgegnen.   Unternehmerkunden   steht   keine   Kostenerstattung   zu.   Bei   fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Rücktrittsrecht aus §  323  I  BGB.  Bei Bauleistungen  kann  der  Besteller,  der  Unternehmer  ist,  die Vergütung herabsetzen.

(4) Bei Naturerzeugnissen (Steinen, Platten, Erden usw.) übernehmen wir die Gewähr für Lieferung der gewählten Waren, nicht aber für deren Eigenschaften. Bei keramischen Erzeugnissen ist  der   normale   Ofenanfall –unter   Berücksichtigung   der   hierbei üblichen Abweichungen in Form und Farbe –Vertragsinhalt.

(5) Die Gewährleistungsfristen  werden  gegenüber  Unternehmern  auf  1  Jahr  begrenzt (bei Baumaterialien insoweit, als diese nicht eingebaut sind).

 

  • 6 Zahlung, Verzugszinsen

(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

(2) Zielverkauf  bedarf  der  Vereinbarung.  Bei Zielgewährung  sind  Rechnungen  21  Tage nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

(3) Eine Skontogewährung auf den Warenwert bedarf der beson. Vereinbarung und setzt voraus, dass das Konto des Bestellers keine fälligen Rechnungsbeträge ausweist.

(4) Rechnungsregulierung  durch  Scheck  oder  Wechsel  erfolgt  zahlungshalber  und bedarf   unserer   Zustimmung.  Diskont, Wechselspesen   und   Kosten   trägt   der Besteller.

(5) Wir  sind  berechtigt,  vom  Besteller  ab  Verzug  Zinsen  in  Höhe  der  von  uns  selbst  zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen    Bundesbank/Europäischen    Zentralbank,    zu    berechnen. Die Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  bleibt  vorbehalten.  Soweit der  Verzugs-schaden  in  Aufwendungen  für  Mahn-,  Porto-und  Bürokosten  besteht,  sind  wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis Euro 13,00 für jeden Verzugsfall zu fordern. Dem Besteller bleibt  der  Nachweis  vorbehalten,  dass  uns  ein  Schaden  überhaupt  nicht oder in wesentlich geringerem Umfange entstanden ist.

(6) Bei   zeitweiliger   oder   ständiger   Inanspruchnahme   eines  Warenkredites   sind wir berechtigt,    eine    angemessene    Sicherungsübereignung    von    Sachgütern    oder Forderungsabtretungen für bestehende und künftige Verbindlichkeiten zu verlangen.

 

  • 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises, der im Zusammenhang mit der Lieferung entstehenden Forderungen sowie bis zur Tilgung aller sonst aus der Geschäftsbeziehung  zum  Besteller  bestehenden  Forderungen  als  Vorbehaltsware unser   Eigentum.   Die   Einstellung   der   einzelnen   Forderungen   in   eine   laufende Rechnung oder eine Saldomitteilung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht  auf.  Wird im  Zusammenhang  mit  der  Zahlungsabwicklung  unsere wechselmäßige  Haftung  begründet,  so  erlischt  der  Eigentumsvorbehalt  nicht  vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind  wir  zur  Rücknahme  der  Vorbehaltsware  nach  Mahnung  berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird  Vorbehaltsware  vom  Besteller  zu  einer  neuen  beweglichen  Sache  verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus jedoch verpflichtet werden. Die neue  Sache  wird  unser  Eigentum.  Bei Verarbeitung  zusammen  mit  nicht  uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes  der  Vorbehaltsware  zu  der  anderen Ware  zur Zeit  der  Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware  mit  nicht  uns  gehörender  Ware  gemäß  §§  947,  948  BGB  verbunden,  vermischt  oder  vermengt,  so  werden  wir  Miteigentümer  entsprechend  den gesetzlichen  Bestimmungen.  Erwirbt der  Besteller  durch  Verbindung,  Vermischung oder  Vermengung  Alleineigentum,  so  überträgt  er  schon  jetzt  an  uns  Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der  Verbindung,  Vermischung  oder  Vermengung.  Der Besteller  hat in  diesen  Fällen die  in  unserem  Eigentum  oder  Miteigentum  stehenden  Sachen,  die  Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware  vom  Besteller  allein  oder  zusammen  mit  nicht  uns  gehörender Ware veräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und  im  Rang  vor  dem  Rest  an  uns  ab.  Wir nehmen  die  Abtretung  an. Wert der Vorbehaltsware   ist   der   Rechnungsbetrag   unserer   Rechnung   zuzüglich   eines Sicherungsaufschlags von 10 %, der jedoch nicht berechnet wird, soweit ihm Rechte Dritter    entgegenstehen.    Steht    weiterveräußerte    Vorbehaltsware    in    unserem Miteigentum, so  erstreckt  sich  die  Abtretung  der  Forderung  auf  den  Betrag,  der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

(4) Wird Vorbehaltsware  vom  Besteller  als  wesentlicher  Bestandteil  in  das  Grundstück eines  Dritten  eingebaut,  so  tritt  der  Besteller  schon  jetzt  die  gegen  den  Dritten  oder den,  den  es angeht,  entstehenden  Forderungen  auf  Vergütung  in  Höhe  des Wertes der  Vorbehaltsware  mit  allen  Nebenrechten  einschließlich  solcher  auf  Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Range vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.  Die Absätze  (2)  und  (3)  gelten  entsprechend.  Gleiches gilt  entsprechend  beim  Einbau  in  ein  eigenes  Grundstück  des  Bestellers  und  dessen  gewerbs-mäßiger Veräußerung hinsichtlich des Kaufpreises.

(5) Der  Besteller  ist  zur  Weiterveräußerung,  zur  Verwendung  oder  zum  Einbau  der Vorbehaltsware   nur   im   üblichen   Geschäftsgang   und   nur   mit   der   Maßgabe berechtigt  und  ermächtigt,  dass  die  Forderungen  gemäß  den  Absätzen  (2),  (3) und   (4)   auf   uns   tatsächlich   übergehen.   Zu   anderen   Verfügungen   über   die Vorbehaltsware, besonders zu  deren  Verpfändung  oder  Sicherungsübereignung an  Dritte  ist  der  Besteller  nicht  berechtigt.  Falls zur Abtretung  einer  Forderung die  Zustimmung  eines  Dritten  zulässig  ist,  ist  der  Besteller  ohne  besondere Aufforderung verpflichtet, uns dies mitzuteilen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Zustimmung sowohl ihm als auch uns gegenüber der Weiterveräußerung, der Verwendung oder dem Einbau schriftlich erklärt wird.

(6) Wir  ermächtigen  den  Besteller,  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  zur  Einziehung  der gemäß  den  Absätzen  (3),  (4)  und  (5) abgetretenen  Forderungen.  Wir werden  von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller  seinen  Zahlungsverpflichtungen  nachkommt.  Auf unser  Verlangen  muss  der Besteller  die  Schuldner  der  abgetretenen  Forderungen  benennen und  diesen  die Abtretung anzeigen, unbeschadet unseres Rechts die Anzeige selbst vorzunehmen.

(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  Dritter  in  die  Vorbehaltsware  oder  in  eine abgetretene  Forderung  muss  der  Besteller  uns  unverzüglich  unter  Übergabe  sämtlicher Unterlagen unterrichten.

(8) Stellt  der  Besteller  die  Zahlungen  ein,  werden  von  ihm  gegebene  Wechsel  oder Schecks  mangels  Zahlung  nicht  eingelöst  und  protestiert,  wird  über  sein  Vermögen die    Eröffnung    des    Konkurses,    eines    gerichtlichen    oder    außergerichtlichen Vergleichsverfahrens  beantragt,  so  erlischt  das  Recht  zur  Weiterveräußerung,  zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung. Unverbaute Vorbehaltsware kann von uns eigenständig zurückgeholt werden.

(9) Übersteigt  der Wert  der  uns  eingeräumten  Sicherheiten  unsere Forderung  um  mehr als  20  %,  so  sind  wir  zur  Rückübertragung  oder  zur  Freigabe  nach  unserer  Wahl verpflichtet.

 

  • 8 Zusätzliche Vereinbarungen für Kaufleute

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Absatz I  ZPO  vor,  ist  Gerichtsstand  für  alle  Ansprüche  der  Vertragsparteien,  auch  für Wechsel-und  Scheckklagen,  der für  unseren Firmensitz  maßgebliche  gesetzliche Gerichtsstand.

(2) Für die  unter  §  377  HGB  fallenden Geschäfte  gilt  Folgendes:  Auch  nicht  offensichtliche  sowie  sich  auch  bei  oder  nach  der  Verarbeitung  ergebende  Mängel  sind  unverzüglich  nach  ihrer  Entdeckung,  spätestens  innerhalb  von  acht  Werktagen,  zu rügen. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleibt bestehen.

(3) Sind unsere  Geschäftsbedingungen  einem  Kaufmann  nicht  mit  dem  Angebot  zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung,  wenn  er  sie  aus  einer  früheren  Geschäftsverbindung  kannte  oder kennen müsste.

(4) Kreuzen  sich  zwei  Bestätigungsschreiben,  die  abweichende  Bestimmungen  enthalten, so gilt der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens.

(5) Die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist durch uns berechtigt den Besteller zur Geltendmachung von ihm gesetzlich zustehenden Rechten erst, wenn er uns eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat.

(6) Soweit wir Leistungen erbringen oder an solchen mitwirken, tragen wir die Gefahr nur bis zur Abnahme des Gewerks. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so  haben  wir  Anspruch auf  Bezahlung der bisher ausgeführten  Arbeiten, einschließlich  der  uns  bis  dahin  entstandenen  Kosten.  Wenn der  Besteller ohne unsere Zustimmung die Nachbesserungen selbst vornimmt oder vornehmen lässt, ohne  uns  Gelegenheit  zur  Nachbesserung  zu  geben,  entfällt  unsere  Haftung. Wenn wir  auf  Wunsch  des  Bestellers  Aufwendungen  machen  und  es  stellt  sich heraus,  dass  es  sich  um  von uns  nicht  zu  vertretende  Mängel  handelt,  ist  der Besteller zum Ersatz uns entstandener Kosten verpflichtet.

(7) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, besonders bei Zahlungsverzug, Scheck-oder   Wechselprotesten,   sind   wir   berechtigt,   weitere   Lieferungen   nur   gegen Vorauskasse   auszuführen,   alle   offenstehenden –auch   gestundeten –Rechnungsbeträge  sofort  fällig  zu  stellen  und  gegen  Rückgabe  zahlungshalber  herein-genommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(8) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum  schriftlich  widersprochen  wird. Wir werden  den  Besteller  mit  jeder Rechnung hierüber unterrichten.

(9)Der  Besteller  verzichtet  auf  die  Geltendmachung  eines  Zurückbehaltungsrechts  aus früheren   oder   anderen   Geschäften   der   laufenden   Geschäftsverbindung.   Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  • 9 Sonstiges

Geschäftsbezogene Daten   der   Kunden werden   von   uns  gespeichert   und   ausschließlich für die eigene Geschäftsbeziehung soweit gesetzlich zulässig verwendet. Zur  Prüfung  der  Kreditwürdigkeit  sind  wir  berechtigt,  Auskünfte  der  Schufa  AG und anderen gesetzlich zugelassenen Wirtschaftsauskunftsdiensten einzuholen.

  • 10 An einem Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nehmen wir nicht teil und sind hierzu nicht verpflichtet.

 

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